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STK 2017 56

vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Schwyz · 2018-02-06 · Deutsch SZ
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vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht

Sachverhalt

A.________ lenkte am 24. März 2015, ca. 17:00 Uhr, den Personenwa- gen „Mercedes-Benz E 250 CGI T“, SZ xx, vom Vorplatz des Restaurants Sternen an der Martinstrasse 13 in Galgenen auf die Martinstrasse über die Fahrspur in Richtung Nuolen nach links auf die Fahrspur in Richtung Mosenstrasse. Gleichzeitig lenkte D.________ ihr Leichtmotorfahrrad (E- Bike) „Villiger Blenio Deluce“ von der Mosenstrasse in Galgenen her- kommend um die Gebäudeecke des Restaurants Sternen auf die Mar- tinstrasse in Richtung Nuolen, erschrak, als sie den ihr gegenüber nicht vortrittberechtigten Personenwagen SZ xx auf ihrer Fahrspur sah, brems- te in der Folge ihr E-Bike abrupt ab und stürzte auf die Martinstrasse, wobei sie eine dislozierte Radiusköpfchenfraktur rechts (Bruch am rech- ten Ellenbogen), eine Läsion des Fibrocartilago triangularis (Knorpel zwi- schen Elle und Handwurzelknochen) und eine Radioulnarinstabilität (In- stabilität am Ellen-Speichen-Gelenk) bei Abriss des tiefen TFC-Anteils (knorpeliger Anteil des Handgelenks) erlitt, sich in der Folge einer Ar- throskopie (Gelenkspiegelung) unterziehen musste und während zwei bis vier Wochen zu 100 % und danach noch teilweise (bis dato noch zu 90 %) arbeitsunfähig blieb. Als A.________ den Sturz von D.________ auf der Martinstrasse sah, hielt er zunächst auf seiner Fahrspur in Rich- tung Mosenstrasse an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging zu D.________, die aufstand und über Schmerzen im rechten Arm klagte. Obwohl D.________ nach dem Sturz gegenüber von A.________ über Schmerzen klagte und ihm sofort nach dem Sturz und ein weiteres Mal vor Verlassen der Unfallstelle erklärte, er sei schuld am Unfall, klärte er die Verletzungen von D.________ nicht näher ab, benachrichtigte nicht die Polizei und verliess, ohne seinen Namen und seine Adresse einer Person auf der Unfallstelle oder der Polizei mitgeteilt zu haben, die Un- fallstelle.

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 11. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 24. März 2015 eröffneten Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie gegen D.________ we- gen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) ein (U-act. 0.1.01 und 0.2.01). Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren am 28. April 2017, es seien E.________ (recte: F.________ (Zeugin)) und G.________ (recte: H.________ (Zeuge)) als Zeugen zu befragen (Vi-act. 19, S. 2; Vi-act. 29, S. 2). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 befragte der Erstrichter F.________ (Zeugin) und H.________ (Zeuge) als Zeugen. Nach der Befra- gung des Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft sinngemäss an den Rechtsbegehren gemäss Strafbefehl vom 11. April 2016 fest (U-act. 14.1.01), wogegen die Verteidigung beantragte, es sei A.________ von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Vi-act. 28). Mit Urteil vom 16. August 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 4
  4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 1‘400.00 Untersuchungskosten Fr. 2‘837.50 betragen Fr. 4‘237.50
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘237.50 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung]. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 20. September 2017 die per 23. August 2017 angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 2 und 3): a) dass der vorgenannte Entscheid vollumfänglich angefochten wird; b) dass folgende Abänderungen verlangt werden:
  6. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  7. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen und der Beschuldigte sei für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen. c) dass die nachfolgenden Beweise zu erheben sind: Zeugenbefragung von Herr I.________ (Zeuge). Am 26. September 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, sie verzichte auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und auf die Erklärung einer An- schlussberufung und beabsichtige nicht, persönlich an der mündlichen Beru- fungsverhandlung aufzutreten. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das Rechtsbegehren der Verteidigung vom 20. September 2017, Herrn I.________ (Zeuge) als Zeugen einzuvernehmen, abzuweisen. Des Weiteren trug die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft, es sei, ausgehend vom bezirksgerichtlichen Urteil, von einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen (und nicht von 20 Tagessätzen) aus- zugehen (KG-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte der Vorsitzende den Beweisan- trag der Verteidigung ab (KG-act. 7). Am 6. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung keine weiteren Beweisanträge, hielt also an der Zeugenbefragung von I.________ (Zeuge) nicht fest. Sodann be- gründete die Verteidigung die Berufung;- in Erwägung:
  8. Der Erstrichter sprach den Beschuldigten schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV. Er sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte als Fahrzeugführer bei dem Verkehrsunfall vom
  9. März 2015 D.________ verletzt und die Flucht ergriffen habe.
  10. Eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 2 SVG verlangt zunächst eine Beteili- gung an einem Unfall. Die Vorinstanz bejahte diese und führte zur Begrün- dung im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass D.________ nicht wegen zu hoher Geschwindigkeit eingangs der Kurve, son- dern nach einem misslungenen Bremsmanöver gebremst habe, weil sie we- gen des Fahrzeugs des Beschuldigten erschrocken sei (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 7-9). a) Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass sich am 24. März 2015, ca. 17:00 Uhr, auf der Martinstrasse auf der Höhe des Vorplatzes des Restau- rants Sternen, Martinstrasse 13, in Galgenen, ein Strassenverkehrsunfall er- eignete. Kantonsgericht Schwyz 6 b) Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne keine Beteiligung am Verkehrsunfall vom 24. März 2015 i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG zur Last ge- legt werden. Es sei zumindest unklar, wo genau D.________ gestürzt sei und warum sie brüsk gebremst habe. Aufgrund der Endlage ihres E-Bikes müsse D.________ das brüske Bremsmanöver bereits unmittelbar vor der Kurve ein- geleitet haben, also bevor sie das Fahrzeug des Beschuldigten habe sehen können. Denn D.________ sei zu schnell in die Kurve gefahren, zumal J.________ (Zeuge) ausgesagt habe, er sei mit 50 km/h hinter D.________ hergefahren und habe mit ihr nicht mithalten können. Es sei undenkbar, dass D.________ wegen des Fahrzeuges des Beschuldigten erschrocken sei und deshalb zu brüsk gebremst habe. Der Unfallhergang sei also objektiv unklar. Es liege ein Selbstunfall zufolge falschen Bremsens vor. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht kausal für das Abbremsen, den Sturz und die Verlet- zungen von D.________, zumal das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln ein- gestellt worden sei. Der Beschuldigte habe die Kausalität auch nicht erkennen müssen. c) Als Beteiligter an einem Unfall i.S.v. Art. 51 SVG gilt nicht nur derjenige, der einen Fehler beging oder den Unfall direkt verursachte bzw. dazu beitrug, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitwirkte oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen, etwa durch Blenden oder Erschrecken eines am Unfall direkt Beteiligten. Beteiligte sind also alle diejenigen Personen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalls von Bedeutung sein kann (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2015, N 9 zu Art. 51 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 23 zu Art. 51 SVG; BGE Kantonsgericht Schwyz 7 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.). Ein Verschulden am Unfall ist nicht erforderlich (Unseld, a.a.O., N 41 zu Art. 92 SVG und Weissenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 92 SVG, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und/oder Literatur). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Alle zulässigen und verwertbaren Beweise sind formell gleichrangig. Die Richter sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Dabei sind sie verpflichtet, alle aus dem Verfahren gewonnene Erkenntnisse zur Bildung ihrer Überzeugung heranzuziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen, und zwar durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätze, aber auch durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie über Intuition und Gefühl (Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 54, 56, 58 und 60 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.). Kantonsgericht Schwyz 8 Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGer, Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2). d) Zunächst ist zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit D.________ unmittelbar vor ihrem Sturz unterwegs war. Nach ihren eigenen Angaben soll sie beim Restaurant Sternen mit ca. 10 km/h bis 20 km/h um die Ecke gefahren sein (U-act. 8.1.05, Frage 17; U-act. 10.1.02, Frage 11). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, D.________ sei nicht mit normaler Geschwindigkeit gefahren bzw. wäre sie mit normaler Geschwindigkeit gefahren, hätte sie höchstens ein wenig bremsen müssen und wäre bestimmt hinter ihm durchgekommen (U-act. 8.1.03, Frage 30). J.________ (Zeuge) sei mit dem Auto mit ca. 50 km/h hinter D.________ hergefahren und habe ihm gesagt, er habe nicht mit ihr mithalten können (U-act. 10.1.03, Frage 6, S. 4 Ende Abs. 1 und Abs. 2). An anderer Stelle antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er dazu sage, dass D.________ ausgesagt habe, sie sei nicht mehr als 10 km/h bis 15 km/h gefahren, man könne dort gar nicht schneller fahren, weil man wegen der Ecke automatisch abbremse, das sei so, wenn man es richtig mache. Er glaube auch nicht, dass sie so schnell um die Ecke gefahren sei, aber sie sei sicher schnell hinuntergefahren. Sie habe wohl mit beiden Händen die Scheibenbremsen betätigt und dadurch so stark gebremst, dass sie gestürzt sei (U-act. 10/1.03, Frage 8). Jeder Verkehrsteilnehmer müsse auf Sicht halten können. Da er 15 Meter weit entfernt herausgefahren sei, hätte D.________ mit leichtem Bremsen an ihm vorbeifahren können. Das nachfolgende Auto hätte ja auch auf Sicht anhalten müssen, ansonsten hätte es sie ja überfahren (U-act. 10.1.03, Frage 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, D.________ habe gebremst, Kantonsgericht Schwyz 9 weil sie zu schnell gefahren sei und ihr Fahrzeug komplett unterschätzt habe (Vi-act. 29, Frage 77). Die Verteidigung führte zudem aus, D.________ sei vermutlich etwas schnell in die Kurve gefahren und sei aufgrund ihres Bremsmanövers gestürzt, weil hydraulische Bremsen von E-Bikes sehr stark seien (Vi-act. 29, S. 16; Vi-act. 28, S. 2 Abs. 1). Gleiches trug sie vor Schranken des Kantonsgerichts vor (KG-act. 8, S. 6 f. und S. 9 Einschub 9). F.________ (Zeugin), die den Unfall nicht sah, erklärte, D.________ habe vermutlich zu wenig geschaut oder sei vermutlich viel zu schnell gewesen (Vi- act. 29, Fragen 11 f. und 31 f.). Aufgrund dieser Sachdarlegung zeigt sich, dass nicht festgestellt werden kann, mit welcher Geschwindigkeit D.________ auf die Kurve beim Restaurant Sternen zufuhr bzw. wie schnell sie unmittelbar vor dem Bremsvorgang, der zum Sturz führte, unterwegs war. Zum gleichen Schluss kam auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom
  11. April 2016 betreffend das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässi- ger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. U-act. 0.1.01, S. 3 unten). e) Weiter ist der Ablauf des Bremsmanövers von D.________ festzustellen. Die Zeugin K.________ (Zeugin), welche den Unfall nicht sah, sagte am
  12. April 2015 vor der Kantonspolizei Schwyz aus, als sie herausgekommen sei, habe sich D.________ im Bereich des Schachtes nach der Hausecke auf der linken Strassenseite bzw. nahe am Restaurant befunden (U-act. 8.1.01, S. 6; vgl. dazu Fotos, U-act. 8.1.02, S. 1, 4 und 5). Dieselbe Aussage machte der Zeuge H.________ (Zeuge) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 (vgl. Vi-act. 29, Frage 44). K.________ (Zeugin) erklärte am 10. August 2016 vor der Staatsanwaltschaft, sie habe das Bike von D.________ bei der Hausecke liegen sehen (U- act. 10.1.01, Frage 10). Nach den Angaben des Beschuldigten und von D.________ soll sich das Velo von D.________ am Ende des Schachtes in der Nähe der Hausecke befunden haben (vgl. U-act. 8.1.04 und 8.1.05, letzte Kantonsgericht Schwyz 10 Seite). Gemäss den Aussagen von D.________ vor Kantonspolizei soll ihr Bremsweg zwei bis drei Meter betragen haben (U-act. 8.1.05, Frage 15). Die Verteidigung führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
  13. August 2017 aus, D.________ sei etwa fünf Meter nach der Ecke, also unmittelbar bei der Dole gelegen (Vi-act. 29, S. 16). D.________ wusste nicht mehr, ob sie schon vor der Kurve gebremst habe. Als sie den Personenwagen gesehen habe, habe sie brüsk gebremst (U-act. 8.1.05, Frage 12). Der genaue Ablauf des Bremsmanövers von D.________ konnte und kann somit nicht festgestellt werden (vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2016 betreffend die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 24. März 2015 eröffneten Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (U-act. 0.1.01, S. 3 unten). f) Ferner ist die Frage zu beantworten, in welcher Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten D.________ stürzte. D.________ sagte aus, der Beschuldigte sei Mitte Parkplatz auf die Strasse gefahren, sie sei ca. fünf Meter vor dem Unfallbeteiligten gestürzt (U-act. 8.1.05, Fragen 9 und 10 sowie Foto im Anhang). Nicht die Polizei, sondern der Beschuldigte habe behauptet, der Abstand habe nicht nur drei, sondern 15 Meter betragen. Auf 15 Meter habe sich der Abstand bis zur Hauswand belaufen. Aber dort sei der Beschuldigte nicht herausgefahren. Sie habe es selber noch einmal ausgemessen; es seien sogar nur zwei Meter gewesen (U-act. 10.1.02, Frage 55). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte, er sei vom Parkplatz etwa zwei Meter vom anderen Gebäude entfernt in die Martinstrasse Richtung Mosenstrasse eingefahren (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 9, 11 und 22 sowie U-act. 8.1.04). Die Frau habe selbst nach dem Sturz einen Abstand von 15 Metern zur Stelle gehabt, bei welcher er die Ausfahrt verlassen habe (U-act. 8.1.03, Frage 30). F.________ (Zeugin) sagte bei Vorlage von Seite 1 der Kantonsgericht Schwyz 11 Fotodokumentation (U-act. 8.1.02) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 aus, sie habe den Unfall nicht beobachtet, sondern, in einer Entfernung von 20 bis 30 Metern, erst geschaut, nachdem es „tschäderete“ und habe dabei festgestellt, dass auf der linken Fahrbahn eine Frau mit Fahrrad am Boden gelegen und ein Auto, das sich nicht mehr bewegt habe, auf der rechten Spur gewesen seien (Vi-act. 29, Fragen 13-18). Es sei schwierig zu sagen, wo genau das Auto gestanden sei. Es sei auf der rechten Spur etwas vor Ziffer 4 gestanden (Vi-act. 29, Frage 21). Auch nach den Aussagen des Zeugen H.________ (Zeuge), der den Unfall ebenfalls bloss hörte und sodann schaute, ist das Fahrzeug des Beschuldigten gestanden, und zwar auf seiner Seite beim Gartenhaag (Vi-act. 29, Fragen 38 f. und 43 f.). Es ist daher eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte etwa zwei Meter vom anderen Gebäude bzw. rund 15 Meter von der Endlage von D.________ entfernt vom Parkplatz in die Martinstrasse Richtung Mosenstrasse einfuhr. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Verfügung vom 11. April 2016, in welcher sie das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Ver- kehrsregeln am 11. April 2016 einstellte, indessen aus, es könne nicht mehr ermittelt werden, in welcher Entfernung zur Hausecke des Restaurant Sternen bzw. zu D.________ der Beschuldigte vom Vorplatz in die Martinstrasse einfuhr bzw. welche Strecke er in Richtung Mosenstrasse habe genau überblicken können (U-act. 0.1.01, S. 3 N 6). Vorliegend muss somit zuguns- ten des Beschuldigten angenommen werden, D.________ sei ca. 15 Meter von seinem Fahrzeug entfernt gestürzt. g) Ausserdem ist zu untersuchen, aus welchem Grund D.________ bremste. F.________ (Zeugin) und H.________ (Zeuge) konnten anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 keine Aussagen da- Kantonsgericht Schwyz 12 rüber machen, weshalb D.________ bremste, weil sie den Unfallhergang nicht sahen (vgl. Vi-act. 29, Fragen 16 f., 38 f. und 42). H.________ (Zeuge) führte lediglich aus, er sehe nicht, was der Beschuldigte falsch gemacht haben sollte (Vi-act. 29, Frage 41). D.________ führte aus, als sie beim Restaurant Sternen um die Ecke gekommen sei, sei der Personenwagen ohne zu schauen in der Mitte aus dem Parkplatz gefahren. In diesem Moment seien die Vorderräder auf der Strasse beim Anfahren gewesen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe sie brüsk bremsen müssen, weshalb sie auf die Strasse gestürzt sei (U- act. 8.1.05, Fragen 8, 9, 12, 14 und 18 f.; U-act. 10.1.02, Frage 12). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte der Kantonspolizei am 27. März 2015, als er bereits vollständig auf dem rechten Fahrstreifen der Martinstrasse gewesen sei, sei die Unfallbeteiligte gekommen bzw. sei diese gestürzt. Bevor er gesehen habe, wie die Unfallbeteiligte über den Lenker nach vorne gestürzt sei, habe er ihr in die Augen geschaut (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 10, 16, 42 und 47). Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, nicht als die Frau um die Ecke gekommen sei, sondern erst als sie gestürzt sei, habe er sich auf der Gegenfahrbahn befunden. D.________ wäre auch ohne Bremsen an ihm vorbeigekommen, da er ja auf der Gegenfahrbahn gewesen sei (U- act. 10.1.03, Frage 6). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe D.________ erst gesehen, als er wieder gerade auf der Strasse auf der rechten Spur gewesen sei und gesehen habe, wie sie sogleich gestürzt sei (Vi-act. 29, Frage 71). D.________ habe gebremst, weil sie zu schnell gefahren sei und sein Fahrzeug komplett unterschätzt habe (Vi-act. 29, Frage 77). Die Verteidigung führte zudem aus, D.________ sei vermutlich etwas schnell in die Kurve gefahren und sei aufgrund ihres Bremsmanövers gestürzt, weil hydraulische Bremsen von E- Bikes sehr stark seien. D.________ habe also unabhängig davon, dass er auf der rechten Strassenseite gestanden sei, gebremst und sei gestürzt (Vi-act. Kantonsgericht Schwyz 13 29, S. 16; Vi-act. 28, S. 2 Abs. 1). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, bereits als er auf seiner Fahrbahn hinaufgefahren sei, habe er gesehen, wie D.________ über den Lenker hinaus geflogen sei (KG-act. 8, S. 6 f.). In die gleiche Richtung zielt das Vorbringen der Verteidigung (vgl. KG- act. 8, S. 9 Einschub 9). Gestützt auf diese unterschiedlichen Aussagen könnte zwar geschlossen werden, der Beschuldigte habe sich noch auf der Fahrbahn befunden, auf welcher D.________ fuhr, als diese um die Ecke kam. Doch ist durchaus nicht bloss abstrakt und theoretisch möglich, dass D.________ wegen zu hoher Geschwindigkeit (vgl. E. 2e vorne) bereits bei der Ecke des Restaurants Sternen zu brüsk abbremste und zu Fall kam, ohne dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten vorher sah, oder den Bremsvorgang bereits eingeleitet hatte, als sie realisierte, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in die Martinstrasse eingebogen sein musste. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. angef. Urteil, S. 9 oben) hätte D.________ also auch wissen können, dass der Beschuldigte vom Parkplatz des Restaurants Sternen die Martinstrasse überquerend in diese einfuhr, wenn sie einzig wegen überhöhter Geschwindigkeit bzw. nicht wegen des Fahrzeuges des Beschuldigten den Bremsvorgang begonnen hätte. Insoweit kann also der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, wonach D.________ gleich unmittelbar nach dem Sturz blindlings hätte raten müssen, dass der Beschuldigte die Strasse kreuzte bzw. D.________ innert kürzester Zeit und noch unter Schock stehend eine Sachverhaltsvariante hätte erarbeiten müssen (angef. Urteil, S. 9 oben). Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Kantonspolizei des Weiteren, er gehe davon aus, dass die Frau sein Fahrzeug auf der Strasse gesehen habe, erschrocken sei und falsch reagiert bzw. heftig gebremst habe (U-act. 8.1.03, Fragen 30 und 40). Ähnlich sagte der Beschuldigte am 11. August 2016 vor der Staatsanwaltschaft aus. D.________ sei wahrscheinlich erschrocken, als sie die Länge seines Autos gesehen habe (U-act. 10.1.03, Frage 6). Auf diese Kantonsgericht Schwyz 14 Antworten an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne ja nicht beurteilen, ob sie erschrocken sei. Die Staatsanwaltschaft (recte: Kantonspolizei) habe ihm das Wort in den Mund gelegt, indem sie gefragt habe, ob D.________ nicht hätte erschrocken sein können, und er habe geantwortet, ja, es sei schon möglich gewesen, dass sie erschrocken sei (KG-act. 8, S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass nicht relevant ist, was der Beschuldigte vermutet, weshalb D.________ bremste. Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Grund D.________ tatsächlich bremste und stürzte (vgl. E. 2g vorangehender Absatz). h) Der Beschuldigte sagte aus, nach ihrem Sturz sei D.________ unter Schock gestanden, sei aggressiv gewesen, habe ihn verbal angegriffen, so dass er gar nicht zu Wort gekommen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er vor ihr durchgefahren sei und habe ihm die Schuld am Unfall gegeben (U- act. 8.1.03, Frage 33; U-act. 10.1.03, Fragen 12, 14, 19 und 27; Vi-act. 29, Fragen 73-75 und 84). Auch diese Reaktion beweist noch nicht, dass der Beschuldigte davon überzeugt sein musste, Unfallbeteiligter zu sein. Denn der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe sich nicht betroffen gefühlt, sei gelassen gewesen, sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und sei nicht auf Diskussionen eingegangen (U-act.8.1.03, Frage 33; U-act. 10.1.03, Fragen 20 und 30). Er wisse, wenn er an einem Unfall mit Körperverletzung beteiligt sei, müsse er die Polizei rufen. Weil er sich eben nicht als Unfallbeteiligter gefühlt habe, habe er die Polizei auch nicht benachrichtigt (U-act. 8.1.03, Fragen 39 und 43; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 32 f. sowie Vi-act. 29, Fragen 85 f.). Auf die Frage, weshalb er den Personenwagen nicht stehen gelassen habe, nachdem er den Sturz der Frau gesehen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe nicht das Gefühl gehabt, in den Unfall verwickelt zu sein (U- act. 8.1.03, Frage 42; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 13). Er habe nicht gewusst, warum die Frau gestürzt sei. Auch nachdem ihm die Frau gesagt habe, sie sei wegen ihm gestürzt, sei er der Meinung gewesen, dass nicht er Kantonsgericht Schwyz 15 der Verursacher gewesen sei, da er so weit unten herausgefahren und die Frau oben gestürzt sei (U-act. 8.1.03, Frage 43; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 20). Er sei sich keiner Schuld bewusst und wisse nicht, wie er sich anders hätte verhalten sollen (U-act. 8.1.03, Frage 47; Vi-act. 29, Fragen 70 und 84). Er habe das Gefühl gehabt, seinen Pflichten nachgekommen zu sein und sich nicht pflichtwidrig verhalten zu haben (U-act. 10.1.03, Frage 6). Auf das weitere Verfahren angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe dies verstanden, werde aber mit dieser Sache weitergehen, weil es ihm nicht in den Kopf gehe, dass eine Frau einfach sagen könne, dass er schuld und in einen Unfall verwickelt sei, wenn dem nicht so sei (U-act. 10.1.03, Frage 38). i) Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, mit welcher Geschwindigkeit D.________ auf die Kurve beim Restaurant Sternen zufuhr bzw. wie schnell sie unmittelbar vor dem Bremsvorgang unterwegs war, der zum Sturz führte. Ebenso wenig kann der genaue Ablauf des Bremsmanövers von D.________ eruiert werden bzw. ob sie wegen überhöhter Geschwindigkeit schon vor der Kurve oder erst dann (zu brüsk) bremste, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten sah und deswegen stürzte. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass D.________ mindestens ca. 15 Me- ter von seinem Fahrzeug entfernt stürzte. Es bestehen deshalb nicht nur abstrakte und theoretische, sondern nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch nur indirekt beim Zustandekommen des Unfalls von D.________ mitwirkte oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen. Weil sich der Beschuldigte nicht als Unfallbeteiligter betrachtete und gerade deswegen auf die Benachrichtigung der Polizei verzichtete, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass D.________ nach ihrem Sturz dem Beschuldigten die Schuld am Unfall gab und ihn verbal angriff. Es ist nicht erstellt, ob D.________ noch am Unfallort die Polizei benachrichtigen wollte. Fest steht, dass sie zwar telefonierte, jedoch nicht der Polizei (vgl. U-act. 8.1.03, Frage 33; U- Kantonsgericht Schwyz 16 act. 8.1.05, Frage 8). Es fehlt somit am objektiven Tatbestand des „Unfallbeteiligten“ i.S.v. Art. 92 SVG. Daher ist in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und er von Schuld und Strafe freizusprechen.
  14. Der Vollständigkeit halber ist weiter zu prüfen, ob D.________ beim Un- fall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG am Körper verletzt wurde und ob der Beschuldig- te dies erkennen konnte. a) Eine Person ist auch dann als verletzt i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG zu be- trachten, wenn sie bloss kleine Schürfungen oder geringfügige Prellungen erlitt, bei denen der Beizug der Polizei noch nicht verlangt wird. Nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss, fallen nicht unter diese Bestimmung (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 = Pra 87, 1998, Nr. 112; BGE 122 IV 356 E. 3b S. 358; BGer, Ur- teil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3; Unseld, a.a.O., N 36 zu Art. 92 SVG). b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Umfang der Verletzun- gen von D.________ zweifellos genüge, um den objektiven Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG zu erfüllen, und dass dies dem Beschuldigten auf der Un- fallstelle bewusst gewesen sein müsse (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 7). Die- sen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG). Zu ergänzen ist aber, dass das im Recht liegende Arztzeugnis von Dr. L.________ Zürich, zwar vom 25. August 2016 datiert, also fast eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Doch bestätigte der behandelnde Arzt darin, eine seit
  15. März 2015 (Unfalltag) beginnende Arbeitsunfähigkeit (U-act. 3.1.10). Überdies ist darin nicht bloss von einer schweren Verletzung des Handge- lenks, sondern ebenso von einer Radiusköpfchenfraktur (= Bruch des Spei- Kantonsgericht Schwyz 17 chenkopfes; Reuter, Springer Lexikon Medizin, 2004, S. 1807) und von einem distalen Radioulnargelenk (unteres Gelenk zwischen Speiche und Elle; Reu- ter/Meyers, a.a.O., S. 1806) die Rede. Darüber hinaus beklagte sich D.________ nicht nur über Ellenbogenschmerzen (U-act. 8.1.05, Frage 14; U- act. 10.1.02, Frage 23; vgl. auch 10.1.03, Frage 26), sondern gab zu Protokoll, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass ebenso das Handgelenk schwer beschädigt gewesen sei. Dies habe erst festgestellt werden können, als es ihrem Ellenbogen besser gegangen sei und sie ihren Arm wieder habe bewegen können. Die Schmerzen seien nicht weggegangen. Sie habe ihr Handgelenk nicht mehr bewegen oder belasten können (U-act. 10.1.02, Frage 16). Damit steht fest, dass sich D.________ beim Unfall vom 24. März 2015 in objektiver Hinsicht eine Körperverletzung zuzog. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und von K.________ (Zeugin) waren am Unfallort bei D.________ keine sichtbaren Verletzungen wie Schürfungen, Blutungen oder Kopfverletzungen zu erkennen (10.1.03, Frage 12; U-act. 10.1.02, Frage 33; U-act. 10.1.01, Frage 24). Der Beschuldigte sagte indessen selber aus, als D.________ über Schmerzen am Ellenbogen geklagt habe, habe er bemerkt, dass sie verletzt gewesen sei, und bot ihr an, sie in den Notfall des Spitals Lachen zu fahren. Da D.________ dies nicht gewünscht habe, habe er sie zu ihrem Hausarzt begleitet (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 36 f. und 41; U-act. 10.1.03, Fragen 26, 34 f. und 37; Vi-act. 29, Frage 70; vgl. auch die Aussagen der Zeugin K.________ (Zeugin), U-act. 10.1.01, Fragen 14 und 27 f.).
  16. a) Art. 92 Abs. 2 SVG erfordert weiter, dass der Fahrzeugführer die Flucht ergreift. Damit ist gemeint, dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt, ohne seiner sich aus Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV ergebenden gesetzlichen Pflicht nachzukommen, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (BGE 103 Ib 101 E. 3 S. Kantonsgericht Schwyz 18 197). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligte für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie der Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen die Beteiligten die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personenschäden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV). Bei Personenschäden erfolgt die Mitteilung an die Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts (Unseld, a.a.O., N 66 zu Art. 51 SVG). In den Fällen, in welchen sich Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallfolgen und die beteiligten Personen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ist es nötig, der Polizei ein rasches Eingreifen zu ermöglichen, was eine unverzügliche Anzeige des Schadens verlangt (BGE 85 IV 149 E. 1 S. 151). Der Führerflucht strafbar macht sich der Fahrzeugführer, der zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne Namen und Adresse mitgeteilt oder die Polizei verständigt zu haben (Unseld, a.a.O., N 43 zu Art. 92 SVG). Bevor auf den Beizug der Polizei verzichtet wird, müssen die Unfallbeteiligten genau abklären, ob die verletzte Person nicht noch grössere Schäden erlitt. Im Zweifelsfall ist die Polizei zu verständigen (Unseld, a.a.O., N 66 f. zu Art. 92 SVG). b) Die Verletzungen von D.________ stellen nicht nur kleine Schürfungen oder Prellungen dar (vgl. E. 3b vorne). Der Beschuldigte rechnete mit inneren Verletzungen und somit mit einem Personenschaden i.S.v. Art. 55 Abs. 1 VRV. Auch wusste er, dass er bei einem Unfall mit Körperverletzung die Polizei rufen müsste. Er tat dies aber nicht, und zwar mit der Begründung, er habe sich nicht als Unfallbeteiligter gefühlt (vgl. E. 2i vorne). Kantonsgericht Schwyz 19
  17. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe zumindest davon ausgehen müssen, sein Fahrmanöver sei kausal für den Sturz und so- mit auch für deren Körperschaden (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 9 unten). Er habe durch sein Fahrmanöver beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt und hätte sich dessen bewusst sein müssen (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 10 oben). Der Beschuldigte sei seiner Pflicht zur Verständigung der Polizei mindestens eventualvorsätzlich nicht nachgekommen (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 11). a) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 92 Abs. 2 SVG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Davon ist neben der Strafbarkeit auch die Höhe der Strafe abhängig (Unseld, a.a.O., N 49 i.V.m. N 29 zu Art. 92 SVG). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt (direk- ter Vorsatz) oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsätzlich handelt also, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat zwar nicht mit Gewiss- heit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 13 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, insbesondere BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts be- ziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite besteht somit Übereinstimmung. Beim Willensmoment liegen dagegen Unterschiede vor. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter Kantonsgericht Schwyz 20 aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich also nicht verwirklichen werde, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, ohne dass er aber den Erfolg zu billigen hat (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Konkret bezogen auf Art. 92 SVG handelt namentlich vorsätzlich, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber gleichwohl nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere auf das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeuges. Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens (seiner Führerflucht) aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Bei der fahrlässigen Verletzung der Verhaltenspflicht bei Unfall befin- det sich der Täter oftmals in einem (rechtlich unerheblichen) Sachverhaltsirr- tum über das Vorliegen eines Strassenverkehrsunfalls und/oder eines (melde- pflichtigen) Personenschadens (Unseld, a.a.O., N 30 f. zu Art. 92 SVG). b) Wäre entgegen den Ausführungen in Erwägung 2 der objektive Tatbe- stand der Unfallbeteiligung erfüllt, könnte ihm nicht unterstellt werden, dass er damit rechnete, als Unfallbeteiligter in Frage zu kommen und sich damit abzu- finden (Eventualvorsatz). Es könnte dem Beschuldigten ebenso wenig vorge- worfen werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut zu haben, dass die von ihm als möglich vorausgesehene Unfallbeteiligung nicht eintreten bzw. sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde, weil er in jeder Befragung glaubhaft zu verstehen gab, dass er sich nie als Unfallbeteiligter gefühlt bzw. nie das Gefühl gehabt habe, in den Unfall verwickelt zu sein. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die Polizei nicht benachrichtigt habe, obwohl Kantonsgericht Schwyz 21 er wisse, dass er dies tun müsste, wenn er an einem Unfall mit Körperverletzung beteiligt wäre. Dem Beschuldigten kann somit weder vorge- worfen werden, die Polizei (eventual-)vorsätzlich nicht unterrichtet zu haben, noch fahrlässig gehandelt zu haben, weil er nicht um die Möglichkeit seiner Unfallbeteiligung wusste, weil also noch nicht einmal unbewusste (oder be- wusste) Fahrlässigkeit zu bejahen wäre. c) Bestünde hinsichtlich der Unfallbeteiligung und der Benachrichtigung der Polizei kein vorsätzliches, sondern bloss fahrlässiges Handeln seitens des Beschuldigten, könnte er nur wegen fahrlässiger Begehung der Führerflucht i.S.v. Art. 92 SVG verurteilt werden. Aus der Anklage muss insbesondere zweifelsfrei ersichtlich sein, ob der Staatsanwalt bei einem Delikt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, die eine oder andere Variante wählte. Ausserdem ist allgemein zu fordern, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten diejenigen Elemente, die das fahrlässige Handeln begründen, näher umschrieben werden. Die blosse Behauptung, die beschuldigte Person habe fahrlässig gehandelt, würde eindeutig nicht genügen, weil klar sein muss, worin die Fahrlässigkeit bestand (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 20 f. zu Art. 325 StPO). In dem als Anklage dienenden Strafbefehl vom 11. April 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) klagt die Staatsanwaltschaft nur die vorsätzliche Führerflucht an, weshalb die Anklage nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. auch Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 39 zu Art. 325 StPO). Auf die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Fragen ist aufgrund der obigen Darle- gungen aber nicht einzugehen.
  18. Ist in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beschul- digten gutzuheissen und er von Schuld und Strafe freizusprechen, gehen die Kantonsgericht Schwyz 22 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten) zu Las- ten des Bezirks und diejenigen der Berufungsinstanz zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist der Beschuldigte für beide Verfahren angemessen zu entschä- digen (vgl. Art. 426 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Honorar der Verteidigung ist mangels spezifizierter Kostennote (vgl. KG- act. 8, Beilage 1, S. 8) nach Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Geb- TRA). Der Verteidiger war bei den Befragungen der beiden Zeugen und des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft anwesend, die insgesamt nicht ganz sechs Stunden dauerten (vgl. U-act. 10). Ausserdem nahm er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 (1 Std. 40 Min.) sowie an der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 6. Februar 2018 (1 Std.) teil, an welchen er seine Plädoyers hielt (Vi-act. 28 f.; KG-act. 8). Zwar fiel die vorinstanzliche Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und Busse von Fr. 200.00) gering aus und deren Vollzug wurde aufgeschoben. Indessen ist zu beachten, dass dem Beschuldigten bei einem Schuldspruch Kosten und Entschädigungen von insgesamt über Fr. 13‘000.00 angefallen wären. Es war auch vor Schranken ersichtlich, dass das Strafverfahren den im Jahre 1949 geborenen und bisher unbescholtenen Beschuldigten belastet. Insoweit ist der Freispruch für ihn von wichtiger Bedeutung. Die Streitsache ist aber nicht als schwierig einzuschätzen. Aus diesen Gründen und in Anwendung der §§ 2 und 13 GebTRA ist das Honorar der Verteidigung für das vorinstanzliche Ver- fahren auf Fr. 5‘000.00 und für das kantonsgerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen, jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer;- Kantonsgericht Schwyz 23 erkannt:
  19. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  20. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive Untersuchungskosten) von insgesamt Fr. 4‘237.50 gehen zu Lasten des Bezirks March. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
  21. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren durch den Be- zirk March mit Fr. 5‘000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00, jeweils inkl. MWST und Auslagen, entschädigt.
  22. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 6. Februar 2018 STK 2017 56 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

16. August 2017, SEO 2017 9);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft March überwies dem Einzelrichter am Bezirksge- richt March am 31. März 2017 den Strafbefehl vom 11. April 2016 mit folgen- der Anklage (U-act. 14.1.01 und 14.1.06): A.________ wird angeklagt des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV, begangen dadurch, dass er vorsätzlich als Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht er- griff, bei folgendem Sachverhalt: A.________ lenkte am 24. März 2015, ca. 17:00 Uhr, den Personenwa- gen „Mercedes-Benz E 250 CGI T“, SZ xx, vom Vorplatz des Restaurants Sternen an der Martinstrasse 13 in Galgenen auf die Martinstrasse über die Fahrspur in Richtung Nuolen nach links auf die Fahrspur in Richtung Mosenstrasse. Gleichzeitig lenkte D.________ ihr Leichtmotorfahrrad (E- Bike) „Villiger Blenio Deluce“ von der Mosenstrasse in Galgenen her- kommend um die Gebäudeecke des Restaurants Sternen auf die Mar- tinstrasse in Richtung Nuolen, erschrak, als sie den ihr gegenüber nicht vortrittberechtigten Personenwagen SZ xx auf ihrer Fahrspur sah, brems- te in der Folge ihr E-Bike abrupt ab und stürzte auf die Martinstrasse, wobei sie eine dislozierte Radiusköpfchenfraktur rechts (Bruch am rech- ten Ellenbogen), eine Läsion des Fibrocartilago triangularis (Knorpel zwi- schen Elle und Handwurzelknochen) und eine Radioulnarinstabilität (In- stabilität am Ellen-Speichen-Gelenk) bei Abriss des tiefen TFC-Anteils (knorpeliger Anteil des Handgelenks) erlitt, sich in der Folge einer Ar- throskopie (Gelenkspiegelung) unterziehen musste und während zwei bis vier Wochen zu 100 % und danach noch teilweise (bis dato noch zu 90 %) arbeitsunfähig blieb. Als A.________ den Sturz von D.________ auf der Martinstrasse sah, hielt er zunächst auf seiner Fahrspur in Rich- tung Mosenstrasse an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging zu D.________, die aufstand und über Schmerzen im rechten Arm klagte. Obwohl D.________ nach dem Sturz gegenüber von A.________ über Schmerzen klagte und ihm sofort nach dem Sturz und ein weiteres Mal vor Verlassen der Unfallstelle erklärte, er sei schuld am Unfall, klärte er die Verletzungen von D.________ nicht näher ab, benachrichtigte nicht die Polizei und verliess, ohne seinen Namen und seine Adresse einer Person auf der Unfallstelle oder der Polizei mitgeteilt zu haben, die Un- fallstelle.

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 11. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 24. März 2015 eröffneten Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie gegen D.________ we- gen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) ein (U-act. 0.1.01 und 0.2.01). Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren am 28. April 2017, es seien E.________ (recte: F.________ (Zeugin)) und G.________ (recte: H.________ (Zeuge)) als Zeugen zu befragen (Vi-act. 19, S. 2; Vi-act. 29, S. 2). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 befragte der Erstrichter F.________ (Zeugin) und H.________ (Zeuge) als Zeugen. Nach der Befra- gung des Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft sinngemäss an den Rechtsbegehren gemäss Strafbefehl vom 11. April 2016 fest (U-act. 14.1.01), wogegen die Verteidigung beantragte, es sei A.________ von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Vi-act. 28). Mit Urteil vom 16. August 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March:

1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 4

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 1‘400.00 Untersuchungskosten Fr. 2‘837.50 betragen Fr. 4‘237.50

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘237.50 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung]. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 20. September 2017 die per 23. August 2017 angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 2 und 3):

a) dass der vorgenannte Entscheid vollumfänglich angefochten wird;

b) dass folgende Abänderungen verlangt werden:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen und der Beschuldigte sei für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen.

c) dass die nachfolgenden Beweise zu erheben sind: Zeugenbefragung von Herr I.________ (Zeuge). Am 26. September 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, sie verzichte auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und auf die Erklärung einer An- schlussberufung und beabsichtige nicht, persönlich an der mündlichen Beru- fungsverhandlung aufzutreten. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das Rechtsbegehren der Verteidigung vom 20. September 2017, Herrn I.________ (Zeuge) als Zeugen einzuvernehmen, abzuweisen. Des Weiteren trug die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft, es sei, ausgehend vom bezirksgerichtlichen Urteil, von einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen (und nicht von 20 Tagessätzen) aus- zugehen (KG-act. 5).

Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte der Vorsitzende den Beweisan- trag der Verteidigung ab (KG-act. 7). Am 6. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung keine weiteren Beweisanträge, hielt also an der Zeugenbefragung von I.________ (Zeuge) nicht fest. Sodann be- gründete die Verteidigung die Berufung;- in Erwägung:

1. Der Erstrichter sprach den Beschuldigten schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV. Er sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte als Fahrzeugführer bei dem Verkehrsunfall vom

24. März 2015 D.________ verletzt und die Flucht ergriffen habe.

2. Eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 2 SVG verlangt zunächst eine Beteili- gung an einem Unfall. Die Vorinstanz bejahte diese und führte zur Begrün- dung im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass D.________ nicht wegen zu hoher Geschwindigkeit eingangs der Kurve, son- dern nach einem misslungenen Bremsmanöver gebremst habe, weil sie we- gen des Fahrzeugs des Beschuldigten erschrocken sei (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 7-9).

a) Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass sich am 24. März 2015, ca. 17:00 Uhr, auf der Martinstrasse auf der Höhe des Vorplatzes des Restau- rants Sternen, Martinstrasse 13, in Galgenen, ein Strassenverkehrsunfall er- eignete.

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne keine Beteiligung am Verkehrsunfall vom 24. März 2015 i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG zur Last ge- legt werden. Es sei zumindest unklar, wo genau D.________ gestürzt sei und warum sie brüsk gebremst habe. Aufgrund der Endlage ihres E-Bikes müsse D.________ das brüske Bremsmanöver bereits unmittelbar vor der Kurve ein- geleitet haben, also bevor sie das Fahrzeug des Beschuldigten habe sehen können. Denn D.________ sei zu schnell in die Kurve gefahren, zumal J.________ (Zeuge) ausgesagt habe, er sei mit 50 km/h hinter D.________ hergefahren und habe mit ihr nicht mithalten können. Es sei undenkbar, dass D.________ wegen des Fahrzeuges des Beschuldigten erschrocken sei und deshalb zu brüsk gebremst habe. Der Unfallhergang sei also objektiv unklar. Es liege ein Selbstunfall zufolge falschen Bremsens vor. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht kausal für das Abbremsen, den Sturz und die Verlet- zungen von D.________, zumal das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln ein- gestellt worden sei. Der Beschuldigte habe die Kausalität auch nicht erkennen müssen.

c) Als Beteiligter an einem Unfall i.S.v. Art. 51 SVG gilt nicht nur derjenige, der einen Fehler beging oder den Unfall direkt verursachte bzw. dazu beitrug, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitwirkte oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen, etwa durch Blenden oder Erschrecken eines am Unfall direkt Beteiligten. Beteiligte sind also alle diejenigen Personen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalls von Bedeutung sein kann (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2015, N 9 zu Art. 51 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 23 zu Art. 51 SVG; BGE

Kantonsgericht Schwyz 7 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.). Ein Verschulden am Unfall ist nicht erforderlich (Unseld, a.a.O., N 41 zu Art. 92 SVG und Weissenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 92 SVG, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und/oder Literatur). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Alle zulässigen und verwertbaren Beweise sind formell gleichrangig. Die Richter sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Dabei sind sie verpflichtet, alle aus dem Verfahren gewonnene Erkenntnisse zur Bildung ihrer Überzeugung heranzuziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen, und zwar durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätze, aber auch durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie über Intuition und Gefühl (Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 54, 56, 58 und 60 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGer, Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2).

d) Zunächst ist zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit D.________ unmittelbar vor ihrem Sturz unterwegs war. Nach ihren eigenen Angaben soll sie beim Restaurant Sternen mit ca. 10 km/h bis 20 km/h um die Ecke gefahren sein (U-act. 8.1.05, Frage 17; U-act. 10.1.02, Frage 11). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, D.________ sei nicht mit normaler Geschwindigkeit gefahren bzw. wäre sie mit normaler Geschwindigkeit gefahren, hätte sie höchstens ein wenig bremsen müssen und wäre bestimmt hinter ihm durchgekommen (U-act. 8.1.03, Frage 30). J.________ (Zeuge) sei mit dem Auto mit ca. 50 km/h hinter D.________ hergefahren und habe ihm gesagt, er habe nicht mit ihr mithalten können (U-act. 10.1.03, Frage 6, S. 4 Ende Abs. 1 und Abs. 2). An anderer Stelle antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er dazu sage, dass D.________ ausgesagt habe, sie sei nicht mehr als 10 km/h bis 15 km/h gefahren, man könne dort gar nicht schneller fahren, weil man wegen der Ecke automatisch abbremse, das sei so, wenn man es richtig mache. Er glaube auch nicht, dass sie so schnell um die Ecke gefahren sei, aber sie sei sicher schnell hinuntergefahren. Sie habe wohl mit beiden Händen die Scheibenbremsen betätigt und dadurch so stark gebremst, dass sie gestürzt sei (U-act. 10/1.03, Frage 8). Jeder Verkehrsteilnehmer müsse auf Sicht halten können. Da er 15 Meter weit entfernt herausgefahren sei, hätte D.________ mit leichtem Bremsen an ihm vorbeifahren können. Das nachfolgende Auto hätte ja auch auf Sicht anhalten müssen, ansonsten hätte es sie ja überfahren (U-act. 10.1.03, Frage 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, D.________ habe gebremst,

Kantonsgericht Schwyz 9 weil sie zu schnell gefahren sei und ihr Fahrzeug komplett unterschätzt habe (Vi-act. 29, Frage 77). Die Verteidigung führte zudem aus, D.________ sei vermutlich etwas schnell in die Kurve gefahren und sei aufgrund ihres Bremsmanövers gestürzt, weil hydraulische Bremsen von E-Bikes sehr stark seien (Vi-act. 29, S. 16; Vi-act. 28, S. 2 Abs. 1). Gleiches trug sie vor Schranken des Kantonsgerichts vor (KG-act. 8, S. 6 f. und S. 9 Einschub 9). F.________ (Zeugin), die den Unfall nicht sah, erklärte, D.________ habe vermutlich zu wenig geschaut oder sei vermutlich viel zu schnell gewesen (Vi- act. 29, Fragen 11 f. und 31 f.). Aufgrund dieser Sachdarlegung zeigt sich, dass nicht festgestellt werden kann, mit welcher Geschwindigkeit D.________ auf die Kurve beim Restaurant Sternen zufuhr bzw. wie schnell sie unmittelbar vor dem Bremsvorgang, der zum Sturz führte, unterwegs war. Zum gleichen Schluss kam auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom

11. April 2016 betreffend das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässi- ger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. U-act. 0.1.01, S. 3 unten).

e) Weiter ist der Ablauf des Bremsmanövers von D.________ festzustellen. Die Zeugin K.________ (Zeugin), welche den Unfall nicht sah, sagte am

8. April 2015 vor der Kantonspolizei Schwyz aus, als sie herausgekommen sei, habe sich D.________ im Bereich des Schachtes nach der Hausecke auf der linken Strassenseite bzw. nahe am Restaurant befunden (U-act. 8.1.01, S. 6; vgl. dazu Fotos, U-act. 8.1.02, S. 1, 4 und 5). Dieselbe Aussage machte der Zeuge H.________ (Zeuge) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 (vgl. Vi-act. 29, Frage 44). K.________ (Zeugin) erklärte am 10. August 2016 vor der Staatsanwaltschaft, sie habe das Bike von D.________ bei der Hausecke liegen sehen (U- act. 10.1.01, Frage 10). Nach den Angaben des Beschuldigten und von D.________ soll sich das Velo von D.________ am Ende des Schachtes in der Nähe der Hausecke befunden haben (vgl. U-act. 8.1.04 und 8.1.05, letzte

Kantonsgericht Schwyz 10 Seite). Gemäss den Aussagen von D.________ vor Kantonspolizei soll ihr Bremsweg zwei bis drei Meter betragen haben (U-act. 8.1.05, Frage 15). Die Verteidigung führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

16. August 2017 aus, D.________ sei etwa fünf Meter nach der Ecke, also unmittelbar bei der Dole gelegen (Vi-act. 29, S. 16). D.________ wusste nicht mehr, ob sie schon vor der Kurve gebremst habe. Als sie den Personenwagen gesehen habe, habe sie brüsk gebremst (U-act. 8.1.05, Frage 12). Der genaue Ablauf des Bremsmanövers von D.________ konnte und kann somit nicht festgestellt werden (vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2016 betreffend die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 24. März 2015 eröffneten Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (U-act. 0.1.01, S. 3 unten).

f) Ferner ist die Frage zu beantworten, in welcher Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten D.________ stürzte. D.________ sagte aus, der Beschuldigte sei Mitte Parkplatz auf die Strasse gefahren, sie sei ca. fünf Meter vor dem Unfallbeteiligten gestürzt (U-act. 8.1.05, Fragen 9 und 10 sowie Foto im Anhang). Nicht die Polizei, sondern der Beschuldigte habe behauptet, der Abstand habe nicht nur drei, sondern 15 Meter betragen. Auf 15 Meter habe sich der Abstand bis zur Hauswand belaufen. Aber dort sei der Beschuldigte nicht herausgefahren. Sie habe es selber noch einmal ausgemessen; es seien sogar nur zwei Meter gewesen (U-act. 10.1.02, Frage 55). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte, er sei vom Parkplatz etwa zwei Meter vom anderen Gebäude entfernt in die Martinstrasse Richtung Mosenstrasse eingefahren (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 9, 11 und 22 sowie U-act. 8.1.04). Die Frau habe selbst nach dem Sturz einen Abstand von 15 Metern zur Stelle gehabt, bei welcher er die Ausfahrt verlassen habe (U-act. 8.1.03, Frage 30). F.________ (Zeugin) sagte bei Vorlage von Seite 1 der

Kantonsgericht Schwyz 11 Fotodokumentation (U-act. 8.1.02) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 aus, sie habe den Unfall nicht beobachtet, sondern, in einer Entfernung von 20 bis 30 Metern, erst geschaut, nachdem es „tschäderete“ und habe dabei festgestellt, dass auf der linken Fahrbahn eine Frau mit Fahrrad am Boden gelegen und ein Auto, das sich nicht mehr bewegt habe, auf der rechten Spur gewesen seien (Vi-act. 29, Fragen 13-18). Es sei schwierig zu sagen, wo genau das Auto gestanden sei. Es sei auf der rechten Spur etwas vor Ziffer 4 gestanden (Vi-act. 29, Frage 21). Auch nach den Aussagen des Zeugen H.________ (Zeuge), der den Unfall ebenfalls bloss hörte und sodann schaute, ist das Fahrzeug des Beschuldigten gestanden, und zwar auf seiner Seite beim Gartenhaag (Vi-act. 29, Fragen 38 f. und 43 f.). Es ist daher eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte etwa zwei Meter vom anderen Gebäude bzw. rund 15 Meter von der Endlage von D.________ entfernt vom Parkplatz in die Martinstrasse Richtung Mosenstrasse einfuhr. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Verfügung vom 11. April 2016, in welcher sie das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Ver- kehrsregeln am 11. April 2016 einstellte, indessen aus, es könne nicht mehr ermittelt werden, in welcher Entfernung zur Hausecke des Restaurant Sternen bzw. zu D.________ der Beschuldigte vom Vorplatz in die Martinstrasse einfuhr bzw. welche Strecke er in Richtung Mosenstrasse habe genau überblicken können (U-act. 0.1.01, S. 3 N 6). Vorliegend muss somit zuguns- ten des Beschuldigten angenommen werden, D.________ sei ca. 15 Meter von seinem Fahrzeug entfernt gestürzt.

g) Ausserdem ist zu untersuchen, aus welchem Grund D.________ bremste. F.________ (Zeugin) und H.________ (Zeuge) konnten anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 keine Aussagen da-

Kantonsgericht Schwyz 12 rüber machen, weshalb D.________ bremste, weil sie den Unfallhergang nicht sahen (vgl. Vi-act. 29, Fragen 16 f., 38 f. und 42). H.________ (Zeuge) führte lediglich aus, er sehe nicht, was der Beschuldigte falsch gemacht haben sollte (Vi-act. 29, Frage 41). D.________ führte aus, als sie beim Restaurant Sternen um die Ecke gekommen sei, sei der Personenwagen ohne zu schauen in der Mitte aus dem Parkplatz gefahren. In diesem Moment seien die Vorderräder auf der Strasse beim Anfahren gewesen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe sie brüsk bremsen müssen, weshalb sie auf die Strasse gestürzt sei (U- act. 8.1.05, Fragen 8, 9, 12, 14 und 18 f.; U-act. 10.1.02, Frage 12). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte der Kantonspolizei am 27. März 2015, als er bereits vollständig auf dem rechten Fahrstreifen der Martinstrasse gewesen sei, sei die Unfallbeteiligte gekommen bzw. sei diese gestürzt. Bevor er gesehen habe, wie die Unfallbeteiligte über den Lenker nach vorne gestürzt sei, habe er ihr in die Augen geschaut (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 10, 16, 42 und 47). Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, nicht als die Frau um die Ecke gekommen sei, sondern erst als sie gestürzt sei, habe er sich auf der Gegenfahrbahn befunden. D.________ wäre auch ohne Bremsen an ihm vorbeigekommen, da er ja auf der Gegenfahrbahn gewesen sei (U- act. 10.1.03, Frage 6). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe D.________ erst gesehen, als er wieder gerade auf der Strasse auf der rechten Spur gewesen sei und gesehen habe, wie sie sogleich gestürzt sei (Vi-act. 29, Frage 71). D.________ habe gebremst, weil sie zu schnell gefahren sei und sein Fahrzeug komplett unterschätzt habe (Vi-act. 29, Frage 77). Die Verteidigung führte zudem aus, D.________ sei vermutlich etwas schnell in die Kurve gefahren und sei aufgrund ihres Bremsmanövers gestürzt, weil hydraulische Bremsen von E- Bikes sehr stark seien. D.________ habe also unabhängig davon, dass er auf der rechten Strassenseite gestanden sei, gebremst und sei gestürzt (Vi-act.

Kantonsgericht Schwyz 13 29, S. 16; Vi-act. 28, S. 2 Abs. 1). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, bereits als er auf seiner Fahrbahn hinaufgefahren sei, habe er gesehen, wie D.________ über den Lenker hinaus geflogen sei (KG-act. 8, S. 6 f.). In die gleiche Richtung zielt das Vorbringen der Verteidigung (vgl. KG- act. 8, S. 9 Einschub 9). Gestützt auf diese unterschiedlichen Aussagen könnte zwar geschlossen werden, der Beschuldigte habe sich noch auf der Fahrbahn befunden, auf welcher D.________ fuhr, als diese um die Ecke kam. Doch ist durchaus nicht bloss abstrakt und theoretisch möglich, dass D.________ wegen zu hoher Geschwindigkeit (vgl. E. 2e vorne) bereits bei der Ecke des Restaurants Sternen zu brüsk abbremste und zu Fall kam, ohne dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten vorher sah, oder den Bremsvorgang bereits eingeleitet hatte, als sie realisierte, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in die Martinstrasse eingebogen sein musste. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. angef. Urteil, S. 9 oben) hätte D.________ also auch wissen können, dass der Beschuldigte vom Parkplatz des Restaurants Sternen die Martinstrasse überquerend in diese einfuhr, wenn sie einzig wegen überhöhter Geschwindigkeit bzw. nicht wegen des Fahrzeuges des Beschuldigten den Bremsvorgang begonnen hätte. Insoweit kann also der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, wonach D.________ gleich unmittelbar nach dem Sturz blindlings hätte raten müssen, dass der Beschuldigte die Strasse kreuzte bzw. D.________ innert kürzester Zeit und noch unter Schock stehend eine Sachverhaltsvariante hätte erarbeiten müssen (angef. Urteil, S. 9 oben). Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Kantonspolizei des Weiteren, er gehe davon aus, dass die Frau sein Fahrzeug auf der Strasse gesehen habe, erschrocken sei und falsch reagiert bzw. heftig gebremst habe (U-act. 8.1.03, Fragen 30 und 40). Ähnlich sagte der Beschuldigte am 11. August 2016 vor der Staatsanwaltschaft aus. D.________ sei wahrscheinlich erschrocken, als sie die Länge seines Autos gesehen habe (U-act. 10.1.03, Frage 6). Auf diese

Kantonsgericht Schwyz 14 Antworten an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne ja nicht beurteilen, ob sie erschrocken sei. Die Staatsanwaltschaft (recte: Kantonspolizei) habe ihm das Wort in den Mund gelegt, indem sie gefragt habe, ob D.________ nicht hätte erschrocken sein können, und er habe geantwortet, ja, es sei schon möglich gewesen, dass sie erschrocken sei (KG-act. 8, S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass nicht relevant ist, was der Beschuldigte vermutet, weshalb D.________ bremste. Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Grund D.________ tatsächlich bremste und stürzte (vgl. E. 2g vorangehender Absatz).

h) Der Beschuldigte sagte aus, nach ihrem Sturz sei D.________ unter Schock gestanden, sei aggressiv gewesen, habe ihn verbal angegriffen, so dass er gar nicht zu Wort gekommen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er vor ihr durchgefahren sei und habe ihm die Schuld am Unfall gegeben (U- act. 8.1.03, Frage 33; U-act. 10.1.03, Fragen 12, 14, 19 und 27; Vi-act. 29, Fragen 73-75 und 84). Auch diese Reaktion beweist noch nicht, dass der Beschuldigte davon überzeugt sein musste, Unfallbeteiligter zu sein. Denn der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe sich nicht betroffen gefühlt, sei gelassen gewesen, sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und sei nicht auf Diskussionen eingegangen (U-act.8.1.03, Frage 33; U-act. 10.1.03, Fragen 20 und 30). Er wisse, wenn er an einem Unfall mit Körperverletzung beteiligt sei, müsse er die Polizei rufen. Weil er sich eben nicht als Unfallbeteiligter gefühlt habe, habe er die Polizei auch nicht benachrichtigt (U-act. 8.1.03, Fragen 39 und 43; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 32 f. sowie Vi-act. 29, Fragen 85 f.). Auf die Frage, weshalb er den Personenwagen nicht stehen gelassen habe, nachdem er den Sturz der Frau gesehen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe nicht das Gefühl gehabt, in den Unfall verwickelt zu sein (U- act. 8.1.03, Frage 42; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 13). Er habe nicht gewusst, warum die Frau gestürzt sei. Auch nachdem ihm die Frau gesagt habe, sie sei wegen ihm gestürzt, sei er der Meinung gewesen, dass nicht er

Kantonsgericht Schwyz 15 der Verursacher gewesen sei, da er so weit unten herausgefahren und die Frau oben gestürzt sei (U-act. 8.1.03, Frage 43; vgl. auch U-act. 10.1.03, Frage 20). Er sei sich keiner Schuld bewusst und wisse nicht, wie er sich anders hätte verhalten sollen (U-act. 8.1.03, Frage 47; Vi-act. 29, Fragen 70 und 84). Er habe das Gefühl gehabt, seinen Pflichten nachgekommen zu sein und sich nicht pflichtwidrig verhalten zu haben (U-act. 10.1.03, Frage 6). Auf das weitere Verfahren angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe dies verstanden, werde aber mit dieser Sache weitergehen, weil es ihm nicht in den Kopf gehe, dass eine Frau einfach sagen könne, dass er schuld und in einen Unfall verwickelt sei, wenn dem nicht so sei (U-act. 10.1.03, Frage 38).

i) Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, mit welcher Geschwindigkeit D.________ auf die Kurve beim Restaurant Sternen zufuhr bzw. wie schnell sie unmittelbar vor dem Bremsvorgang unterwegs war, der zum Sturz führte. Ebenso wenig kann der genaue Ablauf des Bremsmanövers von D.________ eruiert werden bzw. ob sie wegen überhöhter Geschwindigkeit schon vor der Kurve oder erst dann (zu brüsk) bremste, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten sah und deswegen stürzte. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass D.________ mindestens ca. 15 Me- ter von seinem Fahrzeug entfernt stürzte. Es bestehen deshalb nicht nur abstrakte und theoretische, sondern nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch nur indirekt beim Zustandekommen des Unfalls von D.________ mitwirkte oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen. Weil sich der Beschuldigte nicht als Unfallbeteiligter betrachtete und gerade deswegen auf die Benachrichtigung der Polizei verzichtete, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass D.________ nach ihrem Sturz dem Beschuldigten die Schuld am Unfall gab und ihn verbal angriff. Es ist nicht erstellt, ob D.________ noch am Unfallort die Polizei benachrichtigen wollte. Fest steht, dass sie zwar telefonierte, jedoch nicht der Polizei (vgl. U-act. 8.1.03, Frage 33; U-

Kantonsgericht Schwyz 16 act. 8.1.05, Frage 8). Es fehlt somit am objektiven Tatbestand des „Unfallbeteiligten“ i.S.v. Art. 92 SVG. Daher ist in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und er von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Der Vollständigkeit halber ist weiter zu prüfen, ob D.________ beim Un- fall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG am Körper verletzt wurde und ob der Beschuldig- te dies erkennen konnte.

a) Eine Person ist auch dann als verletzt i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG zu be- trachten, wenn sie bloss kleine Schürfungen oder geringfügige Prellungen erlitt, bei denen der Beizug der Polizei noch nicht verlangt wird. Nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss, fallen nicht unter diese Bestimmung (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 = Pra 87, 1998, Nr. 112; BGE 122 IV 356 E. 3b S. 358; BGer, Ur- teil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3; Unseld, a.a.O., N 36 zu Art. 92 SVG).

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Umfang der Verletzun- gen von D.________ zweifellos genüge, um den objektiven Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG zu erfüllen, und dass dies dem Beschuldigten auf der Un- fallstelle bewusst gewesen sein müsse (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 7). Die- sen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG). Zu ergänzen ist aber, dass das im Recht liegende Arztzeugnis von Dr. L.________ Zürich, zwar vom 25. August 2016 datiert, also fast eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Doch bestätigte der behandelnde Arzt darin, eine seit

24. März 2015 (Unfalltag) beginnende Arbeitsunfähigkeit (U-act. 3.1.10). Überdies ist darin nicht bloss von einer schweren Verletzung des Handge- lenks, sondern ebenso von einer Radiusköpfchenfraktur (= Bruch des Spei-

Kantonsgericht Schwyz 17 chenkopfes; Reuter, Springer Lexikon Medizin, 2004, S. 1807) und von einem distalen Radioulnargelenk (unteres Gelenk zwischen Speiche und Elle; Reu- ter/Meyers, a.a.O., S. 1806) die Rede. Darüber hinaus beklagte sich D.________ nicht nur über Ellenbogenschmerzen (U-act. 8.1.05, Frage 14; U- act. 10.1.02, Frage 23; vgl. auch 10.1.03, Frage 26), sondern gab zu Protokoll, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass ebenso das Handgelenk schwer beschädigt gewesen sei. Dies habe erst festgestellt werden können, als es ihrem Ellenbogen besser gegangen sei und sie ihren Arm wieder habe bewegen können. Die Schmerzen seien nicht weggegangen. Sie habe ihr Handgelenk nicht mehr bewegen oder belasten können (U-act. 10.1.02, Frage 16). Damit steht fest, dass sich D.________ beim Unfall vom 24. März 2015 in objektiver Hinsicht eine Körperverletzung zuzog. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und von K.________ (Zeugin) waren am Unfallort bei D.________ keine sichtbaren Verletzungen wie Schürfungen, Blutungen oder Kopfverletzungen zu erkennen (10.1.03, Frage 12; U-act. 10.1.02, Frage 33; U-act. 10.1.01, Frage 24). Der Beschuldigte sagte indessen selber aus, als D.________ über Schmerzen am Ellenbogen geklagt habe, habe er bemerkt, dass sie verletzt gewesen sei, und bot ihr an, sie in den Notfall des Spitals Lachen zu fahren. Da D.________ dies nicht gewünscht habe, habe er sie zu ihrem Hausarzt begleitet (U-act. 8.1.03, Fragen 8, 36 f. und 41; U-act. 10.1.03, Fragen 26, 34 f. und 37; Vi-act. 29, Frage 70; vgl. auch die Aussagen der Zeugin K.________ (Zeugin), U-act. 10.1.01, Fragen 14 und 27 f.).

4. a) Art. 92 Abs. 2 SVG erfordert weiter, dass der Fahrzeugführer die Flucht ergreift. Damit ist gemeint, dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt, ohne seiner sich aus Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV ergebenden gesetzlichen Pflicht nachzukommen, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (BGE 103 Ib 101 E. 3 S.

Kantonsgericht Schwyz 18 197). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligte für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie der Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen die Beteiligten die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personenschäden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV). Bei Personenschäden erfolgt die Mitteilung an die Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts (Unseld, a.a.O., N 66 zu Art. 51 SVG). In den Fällen, in welchen sich Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallfolgen und die beteiligten Personen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ist es nötig, der Polizei ein rasches Eingreifen zu ermöglichen, was eine unverzügliche Anzeige des Schadens verlangt (BGE 85 IV 149 E. 1 S. 151). Der Führerflucht strafbar macht sich der Fahrzeugführer, der zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne Namen und Adresse mitgeteilt oder die Polizei verständigt zu haben (Unseld, a.a.O., N 43 zu Art. 92 SVG). Bevor auf den Beizug der Polizei verzichtet wird, müssen die Unfallbeteiligten genau abklären, ob die verletzte Person nicht noch grössere Schäden erlitt. Im Zweifelsfall ist die Polizei zu verständigen (Unseld, a.a.O., N 66 f. zu Art. 92 SVG).

b) Die Verletzungen von D.________ stellen nicht nur kleine Schürfungen oder Prellungen dar (vgl. E. 3b vorne). Der Beschuldigte rechnete mit inneren Verletzungen und somit mit einem Personenschaden i.S.v. Art. 55 Abs. 1 VRV. Auch wusste er, dass er bei einem Unfall mit Körperverletzung die Polizei rufen müsste. Er tat dies aber nicht, und zwar mit der Begründung, er habe sich nicht als Unfallbeteiligter gefühlt (vgl. E. 2i vorne).

Kantonsgericht Schwyz 19

5. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe zumindest davon ausgehen müssen, sein Fahrmanöver sei kausal für den Sturz und so- mit auch für deren Körperschaden (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 9 unten). Er habe durch sein Fahrmanöver beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt und hätte sich dessen bewusst sein müssen (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 10 oben). Der Beschuldigte sei seiner Pflicht zur Verständigung der Polizei mindestens eventualvorsätzlich nicht nachgekommen (angef. Urteil, E. 1.3.3 S. 11).

a) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 92 Abs. 2 SVG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Davon ist neben der Strafbarkeit auch die Höhe der Strafe abhängig (Unseld, a.a.O., N 49 i.V.m. N 29 zu Art. 92 SVG). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt (direk- ter Vorsatz) oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsätzlich handelt also, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat zwar nicht mit Gewiss- heit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 13 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, insbesondere BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts be- ziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite besteht somit Übereinstimmung. Beim Willensmoment liegen dagegen Unterschiede vor. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter

Kantonsgericht Schwyz 20 aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich also nicht verwirklichen werde, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, ohne dass er aber den Erfolg zu billigen hat (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Konkret bezogen auf Art. 92 SVG handelt namentlich vorsätzlich, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber gleichwohl nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere auf das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeuges. Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens (seiner Führerflucht) aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Bei der fahrlässigen Verletzung der Verhaltenspflicht bei Unfall befin- det sich der Täter oftmals in einem (rechtlich unerheblichen) Sachverhaltsirr- tum über das Vorliegen eines Strassenverkehrsunfalls und/oder eines (melde- pflichtigen) Personenschadens (Unseld, a.a.O., N 30 f. zu Art. 92 SVG).

b) Wäre entgegen den Ausführungen in Erwägung 2 der objektive Tatbe- stand der Unfallbeteiligung erfüllt, könnte ihm nicht unterstellt werden, dass er damit rechnete, als Unfallbeteiligter in Frage zu kommen und sich damit abzu- finden (Eventualvorsatz). Es könnte dem Beschuldigten ebenso wenig vorge- worfen werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut zu haben, dass die von ihm als möglich vorausgesehene Unfallbeteiligung nicht eintreten bzw. sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde, weil er in jeder Befragung glaubhaft zu verstehen gab, dass er sich nie als Unfallbeteiligter gefühlt bzw. nie das Gefühl gehabt habe, in den Unfall verwickelt zu sein. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die Polizei nicht benachrichtigt habe, obwohl

Kantonsgericht Schwyz 21 er wisse, dass er dies tun müsste, wenn er an einem Unfall mit Körperverletzung beteiligt wäre. Dem Beschuldigten kann somit weder vorge- worfen werden, die Polizei (eventual-)vorsätzlich nicht unterrichtet zu haben, noch fahrlässig gehandelt zu haben, weil er nicht um die Möglichkeit seiner Unfallbeteiligung wusste, weil also noch nicht einmal unbewusste (oder be- wusste) Fahrlässigkeit zu bejahen wäre.

c) Bestünde hinsichtlich der Unfallbeteiligung und der Benachrichtigung der Polizei kein vorsätzliches, sondern bloss fahrlässiges Handeln seitens des Beschuldigten, könnte er nur wegen fahrlässiger Begehung der Führerflucht i.S.v. Art. 92 SVG verurteilt werden. Aus der Anklage muss insbesondere zweifelsfrei ersichtlich sein, ob der Staatsanwalt bei einem Delikt, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, die eine oder andere Variante wählte. Ausserdem ist allgemein zu fordern, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten diejenigen Elemente, die das fahrlässige Handeln begründen, näher umschrieben werden. Die blosse Behauptung, die beschuldigte Person habe fahrlässig gehandelt, würde eindeutig nicht genügen, weil klar sein muss, worin die Fahrlässigkeit bestand (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 20 f. zu Art. 325 StPO). In dem als Anklage dienenden Strafbefehl vom 11. April 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) klagt die Staatsanwaltschaft nur die vorsätzliche Führerflucht an, weshalb die Anklage nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. auch Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 39 zu Art. 325 StPO). Auf die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Fragen ist aufgrund der obigen Darle- gungen aber nicht einzugehen.

6. Ist in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beschul- digten gutzuheissen und er von Schuld und Strafe freizusprechen, gehen die

Kantonsgericht Schwyz 22 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten) zu Las- ten des Bezirks und diejenigen der Berufungsinstanz zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist der Beschuldigte für beide Verfahren angemessen zu entschä- digen (vgl. Art. 426 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Honorar der Verteidigung ist mangels spezifizierter Kostennote (vgl. KG- act. 8, Beilage 1, S. 8) nach Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Geb- TRA). Der Verteidiger war bei den Befragungen der beiden Zeugen und des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft anwesend, die insgesamt nicht ganz sechs Stunden dauerten (vgl. U-act. 10). Ausserdem nahm er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2017 (1 Std. 40 Min.) sowie an der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 6. Februar 2018 (1 Std.) teil, an welchen er seine Plädoyers hielt (Vi-act. 28 f.; KG-act. 8). Zwar fiel die vorinstanzliche Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und Busse von Fr. 200.00) gering aus und deren Vollzug wurde aufgeschoben. Indessen ist zu beachten, dass dem Beschuldigten bei einem Schuldspruch Kosten und Entschädigungen von insgesamt über Fr. 13‘000.00 angefallen wären. Es war auch vor Schranken ersichtlich, dass das Strafverfahren den im Jahre 1949 geborenen und bisher unbescholtenen Beschuldigten belastet. Insoweit ist der Freispruch für ihn von wichtiger Bedeutung. Die Streitsache ist aber nicht als schwierig einzuschätzen. Aus diesen Gründen und in Anwendung der §§ 2 und 13 GebTRA ist das Honorar der Verteidigung für das vorinstanzliche Ver- fahren auf Fr. 5‘000.00 und für das kantonsgerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen, jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer;-

Kantonsgericht Schwyz 23 erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive Untersuchungskosten) von insgesamt Fr. 4‘237.50 gehen zu Lasten des Bezirks March. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.

3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren durch den Be- zirk March mit Fr. 5‘000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00, jeweils inkl. MWST und Auslagen, entschädigt.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. März 2018 kau